Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

Sämtliche Leistungen der IGNEO erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Erbringung der Leistung gelten die AGB als angenommen.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit.

Sollen abweichende Bedingungen ausnahmsweise wirksam sein, bedarf des der schriftlichen Bestätigung durch IGNEO.

§2 Auftragserteilung

Angebote von IGNEO sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von IGNEO in Textform, spätestens jedoch durch Erbringung der Leistung durch IGNEO zustande.

IGNEO ist berechtigt Unteraufträge zu erteilen.

§3 Auftragsausführung

Das Einsatzpersonal wird von IGNEO entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes erforderlich sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit IGNEO abzustimmen.

IGNEO kann aus wichtigem Grund vor oder während der Ausführung eines Auftrages die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen verändern.

IGNEO behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers oder bei nicht vereinbarter Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

§4 Auftragsstornierung

Soweit nicht anders vereinbart gelten als Minimum folgende Stornierungsbedingungen:

Bei kompletter oder teilweiser Stornierung der beauftragten Leistungen werden zwischen 30 und 21 Tagen vor Veranstaltung 5o% der Angebotssumme fällig, zwischen 21 und 14 Tagen, 8o% und ab 14 Tagen vor Veranstaltung 1oo%.

Bei Veranstaltungsreihen gilt der erste Veranstaltungstag als maßgeblich.

Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt und können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

§5 Personalstornierung

Wird gebuchtes Personal zwischen 30 und 21 Tagen vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber komplett oder teilweise storniert, so werden 50% des Auftragswertes fällig.

Wird gebuchtes Personal zwischen 21 und 14 Tagen vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber komplett oder teilweise storniert, so werden 80% des Auftragswertes fällig.

Unabhängig hiervon werden ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers 1oo% der Summe zur Zahlung fällig.

Erfolgt der Rücktritt zu einen späteren Zeitpunkt werden 100 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.

Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nichts anderes vereinbart wird – sowohl auf den Auftrag als Ganzes als auch auf die im Auftrag enthaltene Einzelpositionen.

Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nichts anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung.

§6 Mängel

Mängel der Leistung sind in Textform binnen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach Leistungserbringung bei IGNEO anzuzeigen, anderenfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§7 Haftung

IGNEO haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Eine Haftung von IGNEO für Schäden, die in Zusammenhang mit der Tätigkeitserbringung der vermittelten Personen entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt für sämtliche Schäden, die die Personen an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie ihre Tätigkeit verrichten. Bei der Beauftragung zur Erledigung von Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung, Verwaltung oder Transport von Geld, Wertsachen, Wertpapieren, sowie die Erledigung von Arbeiten beim Zahlungsverkehr, ist eine Haftung seitens IGNEO ebenfalls vollumfänglich ausgeschlossen.

Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen verspäteter Bereitstellung oder Nichterfüllung, insbesondere wegen höherer Gewalt oder Krankheit ausgeschlossen.

Für im Auftrag des Auftraggebers produzierte Güter wird keinerlei Haftung übernommen.

§8 Rechnungsstellung

Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung des zum Einsatz gebrachten Personals erfolgt ausschließlich über IGNEO. und ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung der IGNEO nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erlaubt sich IGNEO Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen.

Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld etc. ist aufgrund des hohen administrativen Aufwandes wirtschaftlich nicht sinnvoll. Falls diese Leistung gewünscht wird, wird diese von IGNEO erbracht und nach Aufwand berechnet.

§9 Konkurrenzschutz

Das von IGNEO eingesetzte Personal darf für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber weder aushilfsweise noch als freier Mitarbeiter bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes ist eine Konventionalstrafe von 5.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§10 Werbung

IGNEO ist berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggebers beinhalten

§11 Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwenigen Daten nicht ohne eine Einwilligung der Person zu speichern, verarbeiten und /oder zu übermitteln.

§12 Gerichtsstandvereinbarung

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Wiesbaden vereinbart.

§13 Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder die AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen
oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der angestrebten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen beleibt unberührt.